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Darlehen zum Wohnungsbau beantragen
[Nr.99148231017000 ]

Volltext

Was wird gefördert?

  • Schaffung von barrierefreiem oder barrierearmem Wohnraum für einkommensschwache Mieter und Mieterinnen durch:
    • Neubau von Gebäuden
    • Anbau, Ausbau, Aufstockung und Erweiterung von Gebäuden
    • Nutzungsänderung von Gebäuden

Sie müssen die geförderten Mietwohnungen ab Bezugsfertigkeit für die Dauer der Darlehensrückzahlung einkommensschwachen Wohnungssuchenden mit Wohnberechtigungsschein überlassen. Es sollten daher folgenden Wohnflächengrenzen eingehalten werden:

  • 1-Personenhaushalt: bis zu 50 m²
  • 2-Personenhaushalt: bis zu 60 m²
  • 3- Personenhaushalt: bis zu 75 m²
  • 4-Personenhaushalt: bis zu 90 m²
  • je weitere Person zusätzlich bis zu 15 m²

Eine Überschreitung der Wohnflächengrenzen ist bei der Schaffung von barrierefreien Wohnungen sowie barrierefreien und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen zulässig.

Wer wird gefördert?

Sie können die Förderung beantragen, wenn Sie

  • Eigentümer oder Eigentümerin oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Baugrundstücks sind oder
  • nachweisen können, dass der Erwerb eines geeigneten Baugrundstücks oder Erbbaurechts gesichert ist oder durch den Erhalt dieses Zuschusses gesichert sein wird

Wie wird gefördert?

Sie erhalten eine Anteilfinanzierung in Form eines zinslosen Baudarlehens zur Deckung der Gesamtausgaben. Ihnen wird die Rückzahlung eines Teils des gewährten Baudarlehens erlassen.

Die Höhe des Baudarlehens beträgt bei:

  • Schaffung von Wohnungen im:
    • 1. Förderweg:
      • 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
      •  maximal 2.925 EUR/m² Wohnfläche
    • 2. Förderweg:
      • 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
      • maximal 2.730 EUR/m² Wohnfläche
  • Schaffung von Wohnungen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald sowie in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock im:
    • 1. Förderweg:
      • 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
      • maximal 3.075 EUR/m² Wohnfläche
    • 2. Förderweg:
      • 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
      • maximal 2.870 EUR/m² Wohnfläche

Bei Schaffung von barrierefreien und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen, wird das Baudarlehen auf der Basis der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe der Prozentsätze des jeweiligen Förderweges gewährt.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Bestätigung der Belegenheitsgemeinde
  • Eigentumsnachweise
  • Bei Vorsteuerabzugsberechtigung:
    • Nachweis über Vorsteuerabzugsberechtigung
  • Ausgefülltes Formblatt zur Legitimationsprüfung gem. den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes und Abgabenordnung
  • Bei juristischen Personen, Personengesellschaften beziehungsweise Stiftungen:
    • Ausgefüllter Erhebungsbogen
    • Unterschriebene bzw. testierte Jahresabschlüsse der letzten beiden Geschäftsjahre bzw. Testate des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers
    • Handels-, Genossenschafts- beziehungsweise Vereinsregisterauszug
    • Aktuelles Bundesbankrating
  • Bei Privatpersonen:
    • SCHUFA-Selbstauskunft (nicht älter als 1 Jahr)
    • Ausgefülltes Formblatt zur Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
    • Einkommensnachweise
  • Nachweis über die geplanten Eigenleistungen (Geldmittel, Sachleistungen)
  • Darlehensangebot über erforderliche weitere Fremdfinanzierungsmittel
  • Aktuelle Erklärung über De-minimis-Beihilfen
  • Wirtschaftlichkeitsberechnung
  • Bei Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung eines Gebäudes:
    • Nachweis einer ausreichenden Brand- und Sturmschadenversicherung (kann nachgereicht werden)
    • Bei Nutzungsänderung zusätzlich:
      • Grundrisse, Schnitte und Ansichten des Bestandsgebäudes im Maßstab 1:100
      • Angabe der bisherigen Nutzung des Bestandsgebäudes
  • Ortsplan mit Einzeichnung der Lage des Baugrundstücks im Maßstab 1:2000
  • Lageplan mit Darstellung der Nachbarbebauung im Maßstab 1:500
  • Plan der Außenanlagen mit farblicher Darstellung der geplanten Außenanlagen M 1:250
    • mit Nachweis der stufenlosen Erreichbarkeit des Hauseingangs oder des Aufzugs von der öffentlichen Verkehrsfläche aus
    • inklusive Angaben zur Gehwegbreite sowie Längs- und Quergefälle
  • Je Gebäude:
    • Ansichten im Maßstab 1:100
    • bemaßte Grundrisse aller Geschosse im Maßstab 1:100 mit Angabe zu:
      • Wohnungsnummer
      • Wohnungstyp
      • Wohnfläche der Wohnung
      • Kategorie (BA-barrierearm; BF-barrierefrei; BF/R- rollstuhlgerecht)
    • bemaßte Gebäudeschnitte im Maßstab 1:100
    • Detailauszug Grundrisse/Schnitt für den Aufzug im Maßstab 1:50 mit:
      • Nachweis der Barrierefreiheit gemäß DIN 18040-2
    • Detail zum Nachweis der stufenlosen Erreichbarkeit des Freisitzes im Maßstab 1:20
  • Je Wohnungstyp:
    • Grundriss im Maßstab 1:50 mit:
      • Bemaßung der lichten Maße zwischen den Wänden mit Angaben zu:
        • Wohnungstyp
        • Wohnfläche der Wohnung
        • Wohnflächenangaben der einzelnen Räume
        • Wohnflächenangabe des Freisitzes (1/4)
    • Möblierungsplan der Wohnung entsprechend der vorgesehenen Wohnungsbelegung
    • Bei barrierefreien Wohnungen bzw. Rollstuhlwohnungen zusätzlich:
      • Nachweis der Barrierefreiheit gem. DIN 18040-2 (zeichnerische Darstellung der Bewegungsflächen im Bad, vor den Türen und vor den Möbeln)
    • Wohnflächenberechnung gemäß §§ 1-4 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) mit:
      • nachvollziehbaren Berechnungsansätzen jedes Raumes passend zu den zeichnerischen Unterlagen
    • Allgemeine Baubeschreibung
    • Berechnung des Bruttorauminhaltes (BRI) gemäß DIN 277, Teil 1
    • Berechnung der Netto-Grundfläche (NGF) gemäß DIN 277, Teil 2
    • Erklärung zur Barrierefreiheit gemäß § 50 Landesbauordnung M-V

Voraussetzungen

  • Sie müssen Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines geeigneten Baugrundstücks sein oder
  • nachweisen können, dass der Erwerb eines Baugrundstücks gesichert ist oder durch das beantragte Darlehen gesichert wird.
  • Sie müssen barrierefreie oder barrierearme Wohnungen schaffen.
  • Sie müssen sich dazu verpflichten, die geförderten Wohnungen ab Bezugsfertigkeit für die Dauer der Darlehensrückzahlung einkommensschwachen Wohnungssuchenden mit Wohnberechtigungsschein zu überlassen.
  • Sie müssen der Bewilligungsbehörde die Planung und Finanzierung Ihres Bauvorhabens vor der Antragstellung vorgestellt haben.
  • Sie haben mit Ihrem Bauvorhaben noch nicht begonnen.
  • Ihr Bauvorhaben muss in einer förderfähigen Gemeinde liegen.
  • Die beantragte Darlehenshöhe muss mindestens 50.000 EUR betragen.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen der Bewilligungsbehörde die Planung und Finanzierung Ihres Bauvorhabens vor.
  • Sie reichen einen ausgefüllten Antrag mit allen geforderten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde ein.
  • Anschließend prüft die Bewilligungsbehörde Ihren Antrag
  • Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, erhalten Sie von der Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid mit einem Darlehensvertrag, in dem die Höhe des bewilligten Darlehens und die Auszahlungs- und Rückzahlungsbedingungen stehen.

Bearbeitungsdauer

  • Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.

Fristen

  • keine

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

Sie dürfen vor Antragstellung in der Regel noch nicht mit der Modernisierungsmaßnahme begonnen haben. Sie können bei der Bewilligungsbehörde jedoch einen Antrag auf vorzeitigen Baubeginn stellen.
Die Mietwohnungen sind ab Bezugsfertigkeit für die Dauer von 20 Jahren Wohnungssuchenden mit einem Wohnberechtigungsschein zu überlassen.
Wenn Sie im Antrag falsche Angaben machen, kann dies strafrechtliche Folgen nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) haben.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtungen zu überprüfen.
 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

12.03.2024

Zuständige Stelle

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern