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Eheschließung Vollzug nur für deutsche Staatsbürger
[Nr.99059001110005 ]

Allgemeine Informationen

Wenn beide Eheschließenden (Verlobte) deutsche Staatsangehörige sind und die erste Ehe eingehen wollen, genügen zur Anmeldung der Eheschließung im Regelfall gültige Ausweisdokumente, aktuelle Aufenthaltsbescheinigungen, ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch.

Rechtsgrundlage(n)

  • §104 BGB
  • § 1310 BGB
  • § 1312 BGB
  • § 1896 ff. BGB
  • § 1903 BGB
  • Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB
  • § 6 PStG
  • § 11 PStG
  • § 13 PStG
  • § 29 PStV
  • Art. 14.1 ff. PStGVwV

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
    In manchen Gemeinden kann das Standesamt die Meldedaten einsehen.
  • aktueller beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder aktuell beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch

    Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister bzw. die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung. Hinweise werden nur auf Verlangen aufgenommen.

    Kosten

    • Prüfung der Ehefähigkeit (ohne ausländisches Recht): 65 Euro
    • standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: gebührenfrei
    • standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: 100 Euro
    • standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Mecklenburg-Vorpommern als dem Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet wurde: 40 Euro
    • Kosten für die Eheschließung außerhalb der Diensträume

    Verfahrensablauf

    Die beabsichtige Eheschließung wird in der Regel von den beiden Eheschließenden persönlich angemeldet. Ist einer verhindert, kann der andere Eheschließende die Eheschließung allein anmelden. Dazu muss dieser schriftlich bevollmächtigt werden.

    Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet ist, übersendet das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, die vollständigen Anmeldeunterlagen mit dem Ergebnis der Prüfung an das Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.

    Voraussetzungen

    • Die Eheschließenden müssen Ehemündig sein.
    • Die Eheschließenden müssen Geschäftsfähigkeit (speziell natürlich Geschäftsfähig Ehegeschäftsfähig sein.
    • Die Eheschließenden müssen persönlich Anwesend sein
    • Der Ehe darf nach deutschem Recht, kein Ehehindernis, entgegenstehen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer kann variieren. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

    Formulare

    Keine

    Ansprechpunkt

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt haben

    Zuständige Stelle

    • Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt haben

    Fachlich freigegeben durch

    Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandrecht, des Landes Bremen

    Fachlich freigegeben am

    13.10.2020

    Dokumente