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09.07.2020

Öffentliche Bekanntmachung - Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern für die Landratswahlen 2020

Parteien und Wählergruppen werden aufgefordert, bis zum 31.07.2020 Wahlberechtigte als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Landratswahlen, die am 06.09.2020 (evtl. Stichwahlen am 20.09.2020) stattfinden, vorzuschlagen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) beruft die Gemeinde für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand, dem neben der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher drei bis sieben weitere Mitglieder angehören.

Nach § 7 Abs. 3 LKWG M-V kann eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter, die/der als Bewerberin/Bewerber oder Vertrauensperson auf einem Wahlvorschlag benannt ist, nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden.

Die Übernahme eines Wahlehrenamts darf nach § 12 LKWG M-V aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:

  1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,
  3. Wahlberechtigte, die am Wahltag wenigstens 67 Jahre alt sind, und
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Familienpflichten, Krankheit oder sonstige dringende Gründe an der Übernahme des Amtes gehindert sind.

Für die Tätigkeit in einem Wahlehrenamt wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt.

Die Gemeindewahlbehörde
im Auftrag
(Endjer)

Bekanntgemacht am 09.07.2020 auf der Homepage des Amtes Bützow-Land unter www.buetzow.de