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22.10.2020

Information zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Informationsschreiben des Landkreises Rostsock
- Der Landrat -
Umweltamt

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle ist grundsätzlich nicht gestattet, da im Landkreis Rostock flächendeckende Entsorgungsmöglichkeiten über die Wertstoffhöfe, Kompostwerke oder das Holsystem der Abfallwirtschaft bestehen. Ausnahmen zum Verbrennen können lediglich im Einzelfall durch die Untere Abfallbehörde genehmigt werden.

Fallen bei der Gartenpflege im Herbst pflanzliche Gartenabfälle an, gilt nämlich der Grundsatz, dass diese Abfälle zunächst entweder kompostiert, eingearbeitet oder bei den Wertstoffhöfen bzw. Kompostwerken oder über das Holsystem der Abfallwirtschaft entsorgt werden müssen. Sofern diese Voraussetzungen nicht gegeben sind oder eine besondere Schwere dar-stellen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung mit Gebühren verbunden ist. Ebenfalls können manche Städte und Gemeinden die Gartenfeuer jedoch ganz untersagt haben. Daher wird empfohlen, sich darüber auch in der eigenen Gemeinde zu erkundigen.

Im Übrigen weist das Umweltamt des Landkreises Rostock darauf hin, dass bei Einhaltung der folgenden Voraussetzungen Gartenfeuer (in Feuerschalen etc.) möglich sind:

- Als Brennmaterial sind nur solche Stoffe zulässig, bei deren Verbrennen keine unzulässige Immission von Schadstoffen in der Luft erfolgt (unbehandeltes, getrocknetes Holz).
- Offene Feuerstellen (Feuerschalen) sind so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u.ä. keine Brände entstehen können. Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie Nutzflächen dürfen nicht gefährdet oder in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.
- Die Verbrennung muss getrennt vom Lagerplatz erfolgen, um Lebewesen zu schützen
- Unnötige Rauchschwaden sind zu vermeiden sowie der Nachbarschutz und die allgemeinen Brandschutzregeln einzuhalten.

Wer pflanzliche Abfälle ohne Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen oder ohne Ausnahmegenehmigung verbrennt, handelt ordnungswidrig und wird mit einem Bußgeld belegt. Gleiches gilt auch für das Verbrennen von Abfällen (Papier, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, alte Fenster- oder Türrahmen, Spanplatten, Möbelstücke, Autoreifen, Kunststoffe etc.).

Ergänzung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt M-V:
Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V stellt klar, dass „ein Brauchtumsfeuer […] nur dann angenommen werden kann, wenn das Feuer noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweils zu gedenkenden Ereignis oder zu würdigenden Feiertag steht, welches bzw. welcher den Anlass des Brauchtumsfeuers darstellt. Das bedeutet, dass etwa die „Nachholung“ eines Osterfeuers im Monat Oktober kein Brauchtumsfeuer […] darstellt. Der notwendige Zeitbezug zwischen dem Feuer und dem Osterfest ist aufgrund eines Zeitabstandes von etwa 6 Monaten nicht mehr gegeben. In derartigen Fällen kann somit nicht bereits im Vorwege davon ausgegangen werden, dass keine Pflanzenabfälle verbrannt werden.“