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Kraftfahrzeug: Örtliches Fahrzeugregister - Änderung mitteilen
[Nr.99029004011000 ]

Volltext

Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei einigen Änderungen auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen. Dies sind Änderungen von Angaben zum Halter, Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle. Die Zulassungsbescheinigung Teil II braucht bei Änderungen wie Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast, Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern, Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen, Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist, nicht mit vorgelegt werden. Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten können der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitgeteilt werden.

Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die genannten Personen ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen vorübergehend untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und je nach Fallkonstellation ZB Teil II
  • Personalausweis (bzw. Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung)
  • Wird der Eintrag von nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genehmigten Ausnahmegenehmigungen beantragt, ist die Ausnahmegenehmigung vorzulegen. Gegebenenfalls ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs mit vorzulegen.

Voraussetzungen

Es handelt sich um ein zulassungspflichtiges Fahrzeug, für welches ein Kennzeichen beantragt und zugeteilt wurde. Die Mitteilungspflicht gilt auch für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Das Beantragen von Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten im örtlichen Fahrzeugregister ist kostenpflichtig. Auskünfte zur Gebühren- und Auslagenhöhe erteilt die zuständige Zulassungsbehörde, die diese nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Beispiele sind:

  • 11,70 Euro;
  • Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,90 Euro und bei Verwendung von Klebesiegeln je Klebesiegel um 0,30 Euro..

Änderungen gem. § 13 FZV (Gebühren-Nummern 225, 125, 233 der Anlage zur GebOSt)

Fristen

Die Änderungen sind der Zulassungsbehörde unverzüglich (d.h. ohne schuldhafte Verzögerung) zu melden.

Formulare

Der Antrag wird formlos gestellt.

Hinweise (Besonderheiten)

Ein persönliches Erscheinen oder die Beauftragung an eine bevollmächtigte Person ist erforderlich.

Die bloße Mitteilung per Telefon, Fax oder E-Mail ist nicht ausreichend.

Verfahrensablauf

Der Halter, der Eigentümer oder ein Beauftragter meldet der Zulassungsbehörde die Änderung von Fahrzeug- oder Halterdaten mit und legt hierzu die Zulassungsbescheinigung Teil I, ggf. Teil II und weitere, von der Zulassungsbehörde geforderte Unterlagen vor. Die Zulassungsbehörde prüft die Angaben auf ihre Plausibilität und stellt einen Bescheid über die fälligen Gebühren aus. Nach Bezahlen der Gebühren erhält der Antragsteller die geänderte(n) Zulassungsbescheinigung(en) zurück.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern nehmen in ihrem Gebiet die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte die Aufgaben der Zulassungsbehörde wahr. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

25.10.2018