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Fahrschulerlaubnis

Volltext

Wer als selbstständiger Fahrlehrer, Fahrschüler ausbilden oder andere Fahrlehrer beschäftigen will, benötigt eine Fahrschulerlaubnis.

Sollten mehrere Unterrichtsräume betrieben werden, muss für jeden zusätzlichen Raum eine Zweigstellenerlaubnis beantragt werden.

Für den Antrag müssen Sie persönlich vorsprechen. Eine Vertretung ist nicht möglich.

Rechtsgrundlage(n)

  • § 17 und 18 Fahrlehrergesetz (FahrlG)
  • Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
  • Fahrschüler-Ausbildungsverordnung (FahrschAusbO)
  • Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Erforderliche Unterlagen

  •  Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis
  • amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins
  • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach § 18 (1) Nr. 4 FahrlG
  • Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme
  • Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
  • maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung
  • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
  • Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als 3 Monate sein darf
  • Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten

Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses der Belegart 0 des Bundeszentralregisters, das nicht älter als 3 Monate sein darf, vorzulegen.

Voraussetzungen

  • Der Bewerber muss mindestens 25 Jahre alt sein und
  • Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen.
  • Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 FahrlG nicht erfüllen kann.
  • Der Bewerber muss die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzen, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt.
  • Der Bewerber muss mindestens 2 Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule hauptberuflich als Fahrlehrer tätig gewesen sein.
  • Der Bewerber muss erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen haben.
  • Der Bewerber muss den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung erforderlichen Lehrfahrzeuge zur Verfügung haben.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Erteilung der Fahrschulerlaubnis
    • natürliche Person: 102,00 Euro
    • juristische Person: 153,00 Euro
  • Erteilung Zweigstellenerlaubnis: 84,40 Euro
  • Erweiterung Fahrschulerlaubnis: 56,20 Euro
  • Erweiterung Zweigstellenerlaubnis: 40,90 Euro

Verfahrensablauf

Aufgrund der Komplexität der Voraussetzungen für eine Fahrschulerlaubnis wird empfohlen, persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde vorzusprechen.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Bei einer juristischen Person (z. B. GmbH, UG) muss ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person (z. B. Geschäftsführer einer GmbH oder UG) zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellt werden.
  • Dieser muss nach dem Gesellschaftsvertrag allgemein alleinvertretungsberechtigt oder alleinvertretungsberechtigt für die Führung des Fahrschul-Ausbildungsbetriebes sein und die o. g. persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen.
  • Die verantwortliche Leitung muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 29 FahrlG erfüllt werden.

Zuständige Stelle

Die Fahrschulerlaubnis wird bei der Fahrerlaubnisbehörde des Betriebssitzes beantragt.