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Verlust des Personalausweises anzeigen und neuen Personalausweis beantragen
[Nr.99008001012003 ]

Allgemeine Information

Wenn Sie Ihren Personalausweis nicht mehr haben, weil er unauffindbar, verloren ist, müssen Sie diesen Verlust sofort anzeigen. Bei Diebstahl tätigen Sie bitte erst eine Anzeige bei der Polizei.

Die Beantragung eines neuen Personalausweises ist notwendig.

Ist die Bearbeitungsdauer von ca. 4 Wochen zu lang, kann bei Bedarf ein vorläufiger Personalausweis beantragt werden. Dieser wird unmittelbar ausgestellt.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Geeignete Nachweise zur Feststellung Ihrer Identität (zum Beispiel amtlicher Lichtbildausweis, Führerschein, Geburtsurkunde oder Familienbuch)

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • EUR 37,00 für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahren
  • EUR 22,80 für Antragsteller unter 24 Jahren
  • EUR 10,00 für den vorläufigen Personalausweis
  • EUR 13,00 Aufschlag (außerhalb der Dienstzeit, bei nichtzuständiger Behörde)
  • EUR 30,00 Aufschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland
  • Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich für Bedürftige (im Ermessen der Personalausweisbehörde)

Für die Verlustanzeige fällt keine Gebühr an.
Für einen neuen oder einen vorläufigen Personalausweis sind die in der Personalausweisgebührenordnung vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten.

Fristen

Die Verlustanzeige sollte im eigenen Interesse möglichst zügig erstattet werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen über den Personalausweis finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern (BMI).

Fachlich freigegeben am

09.01.2015

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Zuständige Stelle

Innerhalb Deutschlands:
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro)

Außerhalb Deutschlands:
An die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich aufhalten.

Für Binnenschiffer, die keine Wohnung in Deutschland haben, ist die Personalausweisbehörde am Heimatort des Binnenschiffes, für Seeleute, die keine Wohnung in Deutschland haben, die Personalausweisbehörde am Sitz des Reeders zuständig.

Fachlich freigegeben durch

BMI, IT I 4;

Für die Änderungen vom 03.02.2021: BMI, DV2

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern