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Geburtsnamen oder vorher geführten Namen wiederannehmen
[Nr.99083001011005 ]

Volltext

Sie haben sich scheiden lassen oder Ihre Lebenspartnerschaft beendet und möchten Ihren Namen ändern? Wenn Ihr Geburtsname oder vor der Ehe oder Lebenspartnerschaft geführter Name nicht Familienname (Ehename oder Partnerschaftsname) war, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
  • Sie können dem Ehenamen folgende Namen voranstellen oder anfügen:
    • Ihren Geburtsnamen oder
    • den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen. 
  • Sie können einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis,
  • bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt zusätzlich:
    • rechtskräftiges Scheidungsurteil,
  • bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt zusätzlich:
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung.

Kosten

  • für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: 30 Euro
  • für die Bescheinigung über die Namensänderung : keine
    wird die Bescheinigung nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt: 12 Euro
  • für aktuelle Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Personenstandsregister: je 12 Euro

Voraussetzungen

  • Ehescheidung oder
  • Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

Zuständige Stelle

Zuständig ist Ihr Standesamt.

Fachlich freigegeben durch

keine fachliche Freigabe

Fristen

keine