Ist der Reisepass abhandengekommen, also unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat der Ausweisinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust und gegebenenfalls das Wiederauffinden des Passes anzuzeigen. Bei Diebstahl zeigen Sie den Verlust erst bei der Polizei an.