- gültiger Personalausweis oder Reisepass der Antragstellers
- gegebenenfalls schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person
- Eheurkunde über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
- bei Geburt eines Ehepartners in Deutschland: beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
- bei Geburt eines Ehepartners im Ausland: Geburtsurkunde mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war: zusätzlich
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
- ersatzweise: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen (z. B. Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile vollständig und mit Rechtskraftvermerk)
- gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch die Landesjustizverwaltung
- wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte: zusätzlich
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften