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  • gültiger Personalausweis oder Reisepass der Antragstellers
  • gegebenenfalls schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person
  • Eheurkunde über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
  • bei Geburt eines Ehepartners in Deutschland: beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
  • bei Geburt eines Ehepartners im Ausland: Geburtsurkunde mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war: zusätzlich
    • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
    • ersatzweise: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen (z. B. Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile vollständig und mit Rechtskraftvermerk)
    • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch die Landesjustizverwaltung
  • wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte: zusätzlich
    • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften