Beschwerden oder Widerspruch gegen Entscheidungen der Passbehörde können bei der vorgesetzten Behörde beziehungsweise. dem Landesinnenministerium vorgebracht werden. Im Übrigen wäre der Verwaltungsgerichtsweg einschlägig.
Beschwerden oder Widerspruch gegen Entscheidungen der Passbehörde können bei der vorgesetzten Behörde beziehungsweise. dem Landesinnenministerium vorgebracht werden. Im Übrigen wäre der Verwaltungsgerichtsweg einschlägig.