Informationen zu Pflichten als Hundehalter:innen
Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner des Amtes Bützow-Land,
wir möchten Sie darüber informieren, dass das Halten von Hunden in Ihrer Gemeinde grundsätzlich steuerpflichtig ist. Die Hundesteuersatzung Ihrer jeweiligen Gemeinde ist unter Ihrer jeweiligen Gemeinde unter Satzungen der Gemeinde
veröffentlicht.
Steuerpflicht
Die Hundesteuer ist eine Jahresaufwandssteuer. Sie entsteht am 1. Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
Anmeldepflicht
Wer einen Hund im Gebiet der Gemeinde anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn unverzüglich anzumelden. Auch neugeborene Hunde müssen angemeldet werden.
Abmeldepflicht
Endet die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.
Wohnungswechsel
Wohnortwechsel, auch innerhalb des Amtsbereiches, sind uns mitzuteilen.
Steuermarke
Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes eine Steuermarke. Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des unbefriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
Die Steuermarken sind immer gültig.
Es gibt keine Zeitbegrenzung. Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke zurückzugeben.
Das Formular zur An-, Um- oder Abmeldung finden Sie rechts in der Randspalte (oder bei mobiler Ansicht weiter unten bei "Dokumente"). Alternativ wird es im Bürger- und Tourismusbüro der Stadtverwaltung Bützow ausgegeben.
Die Hundesteueran-, um- oder abmeldung kann persönlich, per Post oder per E-Mail an die Stadtverwaltung übermittelt werden:
Anschrift:
Amt Bützow-Land
Am Markt 1
18246 Bützow
E-Mail: steuern@buetzow.de
Hinweis: Als Hundehalter:in sind Sie zur Aufnahme und Entsorgung des Hundekotes verpflichtet. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. Der kommunale Ordnungsdienst kontrolliert zurzeit verstärkt das rechtmäßige Verhalten der Hundehalter:innen in Bezug auf die Hundesteuersatzungen sowie die Hundehalter VO M-V.