Kreistags- und Landratswahlen

Die Kreistagsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Grundlage ist § 105 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern.

Der Landrat wird für die Dauer von sieben Jahren gewählt. Grundlage ist § 12 der Hauptsatzung des Landkreises Rostock in Verbindung mit § 116 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern.

Wahlergebnisse