3. Änderung der Corona-LVO-MV: gültig bis 31.01.2021
Kontakte zwingend reduzieren · Abstand halten · Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch im öffentlichen Raum
Das Rathaus ist bis auf weiteres für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen. Die Mitarbeiter der Stadt- und Amtsverwaltung sind zu den bekannten Sprechzeiten telefonisch erreichbar und können in dringlichen Angelegenheiten persönliche Termine anbieten.
ÄNDERUNG Samstagssprechzeiten: Das Bürger- und Tourismusbüro wird am 23.01.2021 von 9 - 12 Uhr für vorab vereinbarte Termine geöffnet sein.
--> Hier im Organigramm finden Sie alle Kontaktdaten.
Für die Inanspruchnahme der Kinderbetreuung während der Schutzphase bis zum 07.02.2021in Kita und Schule finden Sie hier das Formular zur Meldung Ihres Bedarfes. --> zum Formular
Bis einschließlich 10.01.2021 gilt für einen bestimmten Personenkreis von Bewohnern*innen und Kontaktpersonen des Pflegeheims "Am Langen See" in Bützow eine Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock.
Geschlossen sind ebenfalls das JugendDomizil, der Freizeittreff sowie das Krumme Haus. Das Ausleihen von Medien ist möglich. Das Betreten des Krummen Hauses darf nur einzeln erfolgen. Der Aufenthalt ist nur im Flurbereich des EG gestattet.
+++ KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN +++
Lt. § 1 (1) Die Bürger*innen werden angehalten die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben.
Private Zusammenkünfte in der Öffentlichtkeit und in geschlossenen Räumen sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person gestattet (exkl. Kinder bis 12 Jahre, wenn die Betreuung des Kindes erforderlich ist).
Der Verzehr alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit ist untersagt.
Lt. § 1 (2) In der Öffentlichkeit ist zu anderen als den in (1) genannten Personen ein Abstand von 1,5 Meter einzuhalten. Ist das Abstandhalten nicht möglich, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. In geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Lt. § 1 (3) werden alle Bürger*innen aufgefordert, generell auf nicht zwingend notwendige private Reisen und Besuche, auch von Verwandten und Freunden, zu verzichten.
+++ VERANSTALTUNGEN, ANSAMMLUNGEN UND VERSAMMLUNGEN ALLER ART +++
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen sind untersagt, soweit die Absätze in § 8 Abs. 2 - 9 nichts anderes besagen.
Zum Jahreswechsel sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie die Verwendung von Pyrotechnik auf durch die nach § 9 örtlich zuständigen Behörden festgelegten Plätzen und Straßen untersagt.
A U S N A H M E N
§ 8 (8) Private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig und mit maximal einer weiteren nicht im eigenen Hausstand lebenden Person gestattet (exkl. Kinder bis 12 Jahre, wenn die Betreuung erforderlich ist).
Es besteht die Pflicht die Auflagen aus Anlage 42 einzuhalten.
§ 8 (9) Trauungen sind für einen Teilnehmerkreis von höchstens 10 Personen und Beisetzungen für einen Teilnehmerkreis von höchstens 20 Personen zulässig. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 43 einzuhalten.
- Zulässig sind nach § 8 (2) - (4) außerdem Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Anlage 37 ist einzuhalten. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz mit bis zu 500 Teilnehmenden unter Beachtung der Anlage 38 sowie Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen und in ähnlichen Räumlichkeiten oder unter freiem Himmel. Hier ist Anlage 39 einzuhalten.
+++ SCHULE, HORT UND KITAS +++
Verlängerung der Schutzphase in Krippe, Kindergarten, Kindertagespflege und Hort bis zum 31.01.2021.
Es wird dazu geraten, Kinder bis zum 31.01.2021 – soweit wie möglich – zuhause zu betreuen.
--> Formular zur Anmeldung der Kinderbetreuung
Schüler*innen der Stufen 1 bis 6, die nicht zuhause betreut werden können, können in der Schule betreut werden.
Bitte beachten Sie die jeweiligen Hygienevorschriften und Schutzmaßnahmen in Ihrer Einrichtung.
+++ SPORTHALLEN, SPORTPLÄTZE +++
Der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten ist untersagt. Das gilt nicht für den Individualsport, der allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird.
Für den in Satz 2 genannten Sportbetrieb besteht die Pflicht, die Auflagen der Anlage 21 einzuhalten.