Hilfsnavigation
Diese Webseite verwendet Cookies, um dem Betreiber das Sammeln und Analysieren statistischer Daten in anonymisierter Form zu ermöglichen. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, klicken Sie hier bitte auf "Nein". Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Versicherungspflicht Befreiung aufgrund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses
[Nr.99134001010001 ]

Volltext

Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (450-Euro-Job/Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.

Ihre Krankenversicherung müssen Sie anderweitig regeln.

Zum Beispiel:

  • die Familienversicherung über den/die Ehepartner/in oder die Eltern
  • Minijob als Nebenjob: die Krankenversicherung läuft über die hauptberufliche Tätigkeit
  • Minijob bei Arbeitslosengeld II-Empfängern: die Agentur für Arbeit übernimmt ggf. die Krankenversicherung

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert. 

Verfahrensablauf

  • Ihr Arbeitgeber meldet Sie nach Klärung der versicherungsrechtlichen Tatbestände an.
  • Rückfragen beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen. 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

23.07.2020